BGH: Zur Vergütung des Terminsvertreters in Untervollmacht
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in Rechtsprechung · 3 August 2020
Tags: Terminsvertreter, Prozessvertreter, Untervollmacht, München, Rechtsanwalt, Amtsgericht, Landgericht, Pacellistraße
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BGH, Beschluss vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen fallen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m.N.).
Gemäß § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung aber nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern und damit zugleich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den tatsächlichen Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft machen. Das hätte hier die Abrechnung des Terminvertreters selbst gegenüber der Beklagten erfordert; die Berechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür nicht.