AG München: Zutrittsrecht WEG Verwalter
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer in WEG-Recht · 27 August 2020
Tags: AG, München, WEG, Recht, Zutritt, Wohnung, einstweilige, Verfügung, Verwalter
Tags: AG, München, WEG, Recht, Zutritt, Wohnung, einstweilige, Verfügung, Verwalter
AG München, Beschluss vom 20.04.2020 - 483 C 4847/20 EVWEG
Wenn in einer Wohnung einer WEG offenbar ein akuter Wasserschaden vorliegt oder vermutet wird, so muss der Wohnungseigentümer oder dessen Mieter den beauftragten Handwerkern den Zugang zur Wohnung gewähren. Dies ergibt sich aus § 14 Nr. 4 Hs. 1 WEG.
Wenn sich der Wohnungseigentümer jedoch weigert, muss Klage erhoben werden. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ist eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Problematisch ist hierbei, dass der Hausverwalter grundsätzlich eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer benötigt, um ein Gerichtsverfahren durch einen Anwalt führen können. Wegen der Dringlichkeit und wegen der besonderen Umstände der Corona-Pandemie besteht keine Möglichkeit, die Ermächtigung rechtzeitig einzuholen.
Hier hat das Gericht sich jedoch der Auffassung angeschlossen, dass der Verwalter gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WEG berechtigt ist, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.
Denn mit Maßnahmen gegen laufendes Wasser könne nicht zugewartet werden. Dies gelte insbesondere, wenn ein systemrelevanter Betrieb sonst weiter beeinträchtigt werden würde. Daher wurde der Wohnungseigentümer verpflichtet, dem Verwalterin sowie den von der WEG beauftragten Handwerkern den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, und ferner, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, in seiner Wohnung die Untersuchungen und Instandsetzungsarbeiten zu dulden, die erforderlich und geeignet sind, um die Ursache(n) für die Wassereintritte in die darunterliegende Einheit im EG fachgerecht zu beseitigen. Ferner wurde es dem Gerichtsvollzieher gestattet, die Wohnung des Wohnungseigentümers zum Zwecke der Vollstreckung dieser Anordnung zwangsweise zu öffnen.